artikelstrasse.de

05.05.2009

Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrags

Abgelegt unter: Recht — Tags:, , , , — Petra Haas @ 11:46

Es gibt viele denkbare Konstellationen, unter denen ein Mietaufhebungsvertrag zustande kommen kann. Entscheidend ist stets, dass ein solcher Mietaufhebungsvertrag im Einverständnis aller Beteiligten formuliert und abgesegnet werden muss. Ansonsten hat er keinen Anspruch auf Gültigkeit! Alle Beteiligten meint dabei den Vermieter sowie alle Mieter, die im aufzuhebenden Mietverhältnis involviert sind (Familien, Wohn- oder Lebensgemeinschaften). Es genügt also nicht, wenn sich nur der Vermieter und der der Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat, einig werden. Alle, die ebenfalls von einem solchen Mitaufhebungsvertrag betroffen wären, haben eine Mitspracherecht (Volljährigkeit vorausgesetzt) und die Zustimmung eines jeden Einzelnen von ihnen ist erforderlich, wenn ein Mietaufhebungsvertrag zustande kommen soll. Der Mitaufhebungsvertrag wird häufig dann genutzt, wenn es darum geht, ein (möglicherweise befristetes) Mietverhältnis kurzfristig und rasch wirksam zu kündigen. Dies wird häufig dann in Anspruch genommen, wenn der ausziehende Mieter bzw. die ausziehende Mietgemeinschaft bereits eine neue Wohnung sicher hat und dort in Kürze einzuziehen gedenkt. Ein Mietaufhebungsvertrag birgt dann die Möglichkeit, einer vorübergehenden Doppelbelastung durch zwei Mieten zu entgehen. Ferner kann eine eventuelle Kündigungsfrist auf diesem Wege umgangen werden. Insofern ist die Aufhebung des Mietvertrags eine gängige Praxis. Entsprechend unkompliziert kann sie auch abgewickelt werden, um ein möglichst rasches Zustandekommen zu gewährleisten. So kann ein Mietaufhebungsvertrag sogar gänzlich formlos und rein mündlich erfolgen. Wichtig ist dabei die Willensbekundung mindestens einer Partei und das Einverständnis beiderseits. Dann macht ein Mietaufhebungsvertrag sogar einen schriftlichen Mietvertrag ungültig. Allerdings empfiehlt es sich aus juristischen Gesichtspunkten heraus, einen Mietaufhebungsvertrag stets schriftlich aufzusetzen und zu archivieren. Im Internet findet man vielerorts entsprechende Muster für einen Mietaufhebungsvertrag. Das bloße Überreichen der Schlüssel an den Vermieter allein reicht übrigens nicht – wie häufig fälschlicherweise angenommen wird – als formloser Mietaufhebungsvertrag aus.

21.03.2009

Schritte nach der Abmahnung

Abgelegt unter: Recht — Gabla @ 16:58

Auch Privatpersonen können ohne weiteres mit dem Thema Abmahnung in Berührung kommen. Gerade wer des öfteren einmal die Auktionshäuser online zum Verkauf von Waren nutzt, kann Ziel einer Abmahnung werden. Dabei kommt es natürlich maßgeblich darauf an, ob es sich bei dem aktuellen Vorwurf tatsächlich um einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht handelt oder nicht. Da die wenigsten Internetnetznutzer firm auf diesem Gebiet sind, sollten die ersten Schritte nach Erhalt einer Abmahnung immer die Informationseinholung und gegebenenfalls auch eine rechtliche Beratung sein. Oft liegt nämlich der Teufel im Detail, wobei bereits das Unterschreiben der meist beigefügten Unterlassungserklärung ein Fehler sein kann. Ist diese nämlich falsch und nicht eindeutig formuliert, empfiehlt es sich auf keinen Fall, zu schnell mit der eigenen Unterschrift zu reagieren.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich zunächst nicht durch die damit verbundene, meist hohe Kostenforderung irritieren lassen. Schließlich ist noch gar nicht klar, ob diese Abmahnung rechtlich gesehen auf stabilen Beinen steht. Erst wenn dies eindeutig feststeht, können die nächsten Schritte unternommen werden. Dabei ist es entweder möglich, die Unterlassungserklärung ganz oder zumindest in Teilen zu akzeptieren oder zunächst einmal eine Fristverlängerung beim Abmahnenden zu erwirken. Hierdurch besteht dann die Möglichkeit, eingehendere Informationen einholen zu können, was natürlich Zeit in Anspruch nimmt. Handelt es sich nämlich um eine der bekannten Massenabmahnungen, hat man gute Karten mit einem blauen Auge aus der Sache herauszukommen. Den im Internet aufrufbaren Abmahnwarner zu besuchen, verschafft dabei einen guten Überblick über diverse Firmen, die mit Massenabmahnungen unterwegs sind. Dies kann eine nicht zu unterschätzende Entscheidungshilfe darstellen.

24.08.2008

Was kostet ein Anwalt für Strafrecht?

Abgelegt unter: Recht — Rechtsanwalt Thomas Pohl @ 12:26

Über die Gebühren von Anwälten gibt es immer wieder eigenartige Gerüchte und Schauermärchen. Meistens gelten Anwälte als teuer. Da ist die Rede von Anwälten, die Tausende Euros kassiert haben und dann gar nichts mehr für den Mandanten getan haben. Oder von Anwälten, die erst gar nicht über die Kosten sprechen und dann am Ende die dicke Rechnung herbeizaubern.

Manchmal kommt das leider tatsächlich vor. Deshalb ist es umso wichtiger, zum einen etwas über Anwaltsgebühren zu wissen und zum anderen vor Erteilung eines Mandats mit dem Anwalt über die Kosten zu sprechen. Dieser Beitrag behandelt im Folgenden nur die Gebühren eines Anwalts für Strafrecht, also eines Strafverteidigers:

Es gibt drei gebräuchliche Arten der Gebührenberechnung.

a) Die Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Dieses Gesetz (RVG) teilt das Strafverfahren in verschiedene Abschnitte (Vorverfahren, Hauptverfahren) und beschreibt verschiedene Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an einer Hauptverhandlung). Und diese Tätigkeiten sind dann Minimal- und Maximalgeldbeträge (”Rahmengebühren”) zugeordnet. In vielen Fällen berechnet der Anwalt die sogenannte “Regelgebühr”.

Beispiel: Ist der Anwalt nur im Vorverfahren (also vor Anklageerhebung) tätig, erhält der Anwalt unter Zugrundelegung der Regelgebühr bei einem Strafverfahren in 1. Instanz vor dem Amtsgericht 386,75 Euro , ggf. plus Kopierkosten u.ä.

Beispiel: Bei Verteidigung im Vorverfahren und im Hauptverfahren : 827,05 Euro, ggf. plus Kopierkosten.

Beispiel: Verteidigung nur im Hauptverfahren: 660,45 Euro, ggf. plus Kopierkosten.

b) Vereinbarung eines Festhonorars (pauschal)
Eine gute, engagierte Strafverteidigung kostet sehr viel Zeit und erfordert viel Wissen, Einfühlungsvermögen und eine ausgeklügelte Strategie. Gerade dann, wenn es um viel geht (Gefängnis, Führerscheinverlust, Arbeitsplatz) kann ein engagierter Anwalt nicht kostendeckend arbeiten, wenn er die Gebühren nach dem RVG berechnet. Deswegen wird oft eine pauschale Vergütung vereinbart, die über den Regelgebühren des RVG liegt. Bei wenig aufwendigen Angelegenheiten dürfte diese für eine Verteidigung im Vorverfahren und Ermittlungsverfahren bei ca. 1.000 Euro liegen.

Wenn es aber um Freiheitsstrafen (etwa bei Raub, Totschlag, schweren Wirtschaftstraftaten usw.) geht, ist für eine gute Verteidigung mit 2.000 bis ca. 10.000 Euro zu rechnen.

Wenn es richtig umfangreich, zeitaufwändig und kompliziert wird, kann es sogar noch mehr kosten (das sind aber Ausnahmen).

c) Zeithonorar
Auch eine Abrechnung nach Stunden kann vereinbart werden. Üblich sind Stundensätze zwischen 150,00 und 400,00 Euro, in Einzelfällen noch mehr (bei sog. “Promianwälten” z.B.). Diese Art der Abrechnung hat aber den Nachteil, dass nicht genau abgeschätzt werden kann, wie viele Stunden der Anwalt tätig sein wird. Dafür bezahlt man den Anwalt auch nur für das, was er tatsächlich tut. Bei einem Freispruch bei Gericht werden dem Angeklagten übrigens die Kosten des Anwalts erstattet, aber nur in der Höhe, in der sie nach dem RVG angefallen wären (oder sind). Eventuelle Mehrkosten hat der Angeklagte trotz des Freispruchs zu tragen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesem Artikel einen guten ersten Überblick über die Kosten eines Strafverteidigers gegeben zu haben.

03.05.2008

Kann man sich im Strafprozess selbst verteidigen?

Abgelegt unter: Recht — RA Albrecht Popken LL.M. @ 07:59

Sicherlich ist es in aller Regel sinnvoll, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Das Strafverfahren ist nämlich sehr formal und deshalb für juristische Laien schwer zu durchschauen. Darüber hinaus sollte man nicht unterschätzen, dass der Strafverteidiger die “gleiche Sprache” wie der Richter und der Staatsanwalt spricht.Oftmals möchte der Beschuldigte aber auf die Vertretung durch einen Anwalt für Strafrecht verzichten. Gründe dafür gibt es Verschiedene. Der häufigste ist sicherlich das Geld: Auch Rechtsanwälte lassen sich ihre Arbeit bezahlen, in aller Regel muss im Strafverfahren der Mandant selbst für das Honorar des Anwalts aufkommen. Kann er das nicht und liegt auch kein Fall “notwendiger Verteidigung” (die sogenannte Pflichtverteidigung) vor, dann muss sich der Beschuldigte wohl oder übel selbst verteidigen. Aber geht das überhaupt in allen Fällen?

Das Gesetz schreibt in § 140 der Strafprozessordnung vor, wann im Strafverfahren zwingend ein Verteidiger bei der Hauptverhandlung anwesend sein muss - das sind die Fälle der “Notwendigen Verteidigung”. Vereinfacht gesagt muss immer dann ein Verteidiger anwesend sein, wenn entweder die Straftat schwer wiegt (so z. B. bei einem Verbrechen), wenn der Beschuldigten nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (etwa, weil er zu jung ist) oder wenn ihm im Falle der Verurteilung gravierende Konsequenzen drohen (etwa eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, weil ein Bewährungswiderruf droht). In den genannten Fällen kann sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen, ihm wird zwingend ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO hingegen nicht vor, dann kann sich der Beschuldigte auch selbst verteidigen. Ob das allerdings sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht?

Abgelegt unter: Recht — RA Albrecht Popken LL.M. @ 07:57

Mit dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht kann jeder in Berührung kommen - häufig schneller als man denkt. Eine Strafanzeige, die gestellt wird, eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr - oft sind es nur Kleinigkeiten, die des Staatsanwalt auf den Plan rufen. Spätestens dann, wenn die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten liegt, stellt sich die Frage, ob man einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen, mit anderen Worten: mit der Strafverteidigung beauftragen soll.

Für diese Entscheidung sprechen viele gute Gründe: Das Strafverfahren selbst ist kompliziert, das Strafverfahrensrecht für Laien oftmals undurchschaubar, insgesamt ist die Strafjustiz alles andere als bürgernah. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) kann hier gute Dienste leisten, indem er berät und auf alle Fragen des Mandanten zum Strafverfahren ausführlich eingeht. Darüber hinaus ist es natürlich die wichtigste Aufgabe des Verteidigers, das Ermittlungsverfahren oder das Strafverfahren zugunsten des Mandanten zu beeinflussen und zu einem möglichst günstigen Abschluss zu bringen. Gegen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Strafverfahren spricht in aller Regel immer ein Grund: Ein Anwalt kostet Geld. Anders als im Zivilverfahren, wo unter Umständen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann, ist im Strafverfahren der Anwalt in aller Regel vom Auftraggeber - also vom Mandanten selbst - zu bezahlen. Nur dann, wenn es am Ende zu einem Freispruch kommt, können die Anwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden - jedenfalls bis zur Höhe der Wahlverteidigergebühren des RVG.

Die Frage, ob man einen Anwalt im Strafrecht beauftragt, ist also immer eine Abwägungsentscheidung. Sicherlich sollte immer dann ein Verteidiger beauftragt werden, wenn gravierende Vorwürfe im Raum stehen, die unter Umständen zu einer Freiheitsstrafe führen können. Hier liegt häufig schon ein Fall der sogenannten “Notwendigen Verteidigung” vor, dem Beschuldigten würde also ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden. Aber auch dann, wenn “nur” eine Geldstrafe im Raum steht, sollte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Strafrecht erwogen werden, weil die Folgen durchaus gravierend sein können. So zieht beispielweise eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis nach sich - der Betroffene ist damit vorbestraft, ihm drohen unter Umständen berufliche Nachteile.

10.03.2008

Mietverträge genau durchleuchten

Abgelegt unter: Recht — fbrake @ 07:43

Einen Mietvertrag sollte man auf keinen Fall ungelesen unterzeichnen, denn es gibt zahlreiche “Fallen”, die der Vermieter in einem solchen Schriftstück verstecken kann. Aus diesem Grund sollte man sich erst über alle Einzelheiten eines solchen Vertrages bewusst werden, bevor man ihn tatsächlich akzeptiert.

Leider ist es aber so dass viele zukünftige Mieter einzig und allein Interesse für Miete und die Nebenkosten haben. Alle anderen Einzelheiten im Vertrag werden oftmals nur grob überflogen oder gar nicht erst angeschaut. Somit öffnet man dem Vermieter Tür und Tor dazu zahlreiche Kosten und Pflichten auf den Mieter abzuwälzen.

Um einen besseren Überblick zu bekommen kann natürlich auch eine Beratung bei einem Juristen helfen. Dieser erklärt einem dann ganz genau was die einzelnen Punkte im Mietvertrag zu bedeuten haben und wonach man sich richten muss. Auch kann man mit einem Fachmann evtl. fehlerhafte bzw. unzulässige Passagen in einem Vertrag ausfindig machen und den Vermieter darauf hinweisen. Somit zeigt man als Mieter schon direkt zu Anfang nicht ahnungslos zu sein und Dinge genau prüfen zu lassen und macht dem Vermieter dadurch klar dass man sich nicht alles gefallen lassen wird.

Leider ist eine Rechtsberatung in vielen Fällen sehr teuer. Somit weichen viele Mieter auch auf kostenlose Internetportale aus, die zwar keine Beratung anbieten, auf denen aber zum Beispiel mittels eines Mietrecht Forum ein reger Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfindet. Oftmals ist es so dass viele andere Mieter schon einmal das gleiche oder ein sehr ähnliches Problem hatten wie man selbst und somit kann man auf diesem Wege hervorragend von den Erfahrungen der anderen Mitglieder profitieren.

31.01.2008

Frauenbewegung von den Anfängen bis hin zu den 90er Jahren

Abgelegt unter: Recht — 2WiD @ 08:39

Die Frauenbewegung begann 1848 in den USA mit dem Kampf um die Bürgerrechte der Afroamerikaner. Diesen Kampf nahmen damals die Frauen als Ansporn an ihren Rechten gegenüber der weißen, männlichen Bevölkerung zu arbeiten.

Die ersten Frauenrechtlerinnen setzten sich vor allem für das Wahlrecht der Frauen ein, sowie für das Recht auf Bildung, Studium und einen Arbeitsplatz.

In Deutschland gründeten die Frauenrechtlerinnen den „Allgemeinen Deutschen Frauenverein“, der sich für diese Rechte stark machte. 1918 kam dann der Durchbruch im Frauenwahlrecht. Frauen konnten sich nun zum ersten Mal in Deutschland wählen und wählen lassen.

Doch der Nationalsozialismus verdrängte die neu errungenen Frauenrechte und die damit verbunden Anschauungen über Frauen in der Gesellschaft. Somit ging die Rolle der deutschen Frau wieder mehr in Richtung Hausfrau und Mutter.

1960 kam es zu einem erneuten Aufschwung in der Frauenbewegung, die nun nicht nur eine Gleichstellung in politischen und beruflichen Bereichen, sondern auch eine Gleichstellung in den sozialen und privaten Bereichen ersehnte. Denn in diesem Zeitabschnitt der Bewegung fingen die Frauenrechtlerinnen an die von Männern geprägten Institutionen in Frage zu stellen und sich die bisherige Unterdrückung der Frau bewusst werden zu lassen.

Doch auch diese radikalere Phase der Frauenbewegung klang in den 70ern etwas ab. Allerdings kam in den 90er Jahren wieder mehr Wind in die Sache. Man knüpfte an die zweite Phase der Frauenbewegung an, in der es um die Gleichstellung der Frau in allen Lebenslagen ging. Diese Ziele der Gleichstellung wurden zeitgemäß der Globalisierung angepasst und im Vordergrund stand nun die Ansicht, dass die Rollen beider Geschlechter eine Einengung in ihrer persönlichen Entfaltung darstellten.

19.01.2008

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Abgelegt unter: Recht — RA Albrecht Popken LL.M. @ 21:39

Viele Menschen, die mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu tun bekommen, hätten nie damit gerechnet, irgendwann einmal Beschuldigter in einem Strafverfahren zu sein. Strafrecht? Damit hat man als “anständiger” Bürger nichts zu tun, so die verbreitete Auffassung. Das mag für viele Straftaten durchaus richtig sein, denn die wenigsten Menschen begehen schließlich einen Diebstahl oder gar einen Bankraub. Für andere Delikte kann das aber schon ganz anders aussehen: Jeder, der im Straßenverkehr ein Auto führt, kann von einem Tag auf den anderen Angeklagter in einem Prozess wegen fahrlässiger Tötung sein - ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit am Steuer können genügen. Und selbst vorsätzliche Straftaten sind manchmal schneller passiert, als man dachte: So können sich selbst besonnene Menschen wegen Unfallflucht strafbar machen, weil sie nach dem Unfall keinen klaren Gedanken fassen konnten und den Unfallort in Panik verließen.

Wird ein Ermittlungsverfahren geführt oder ist gar schon Anklage erhoben worden, stellt sich gerade für diejenigen, die wenig Geld haben und die deshalb den Gang zum Rechtsanwalt scheuen, die Frage, ob ihnen nicht vom Staat ein Anwalt zur Seite gestellt werden muss - ein Pflichtverteidiger. Dabei unterliegen allerdings die meisten Menschen einem Missverständnis. Denn anders als bei der sogenannten Prozesskostenhilfe im Zivilprozess hat die Frage, ob einem Beschuldigten im Strafverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet bzw. bestellt wird, nichts mit dem Einkommen oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu tun. Das Gesetz - hier der § 140 der Strafprozessordnung - knüpft an andere Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Fall der “Notwendigen Verteidigung” dann vor, wenn - sehr verallgemeinert - dem Beschuldigten eine gravierende Straftat vorgeworfen wird (z. B. ein Verbrechen oder eine Tat, die vor dem Landgericht verhandelt werden muss) oder wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. In vielen Fällen der Alltagskriminalität sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt - der Beschuldigte muss sich, sofern er sich selbst keinen Anwalt leisten kann, vor Gericht ohne anwaltlichen Beistand auftreten.

Ob im konkreten Fall der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat oder nicht, sollte er allerdings von einem Strafverteidiger prüfen lassen, da es durchaus Fälle gibt, in denen sich die Beiordnung eines Verteidigers sehr gut rechtfertigen lässt, vom Gericht aber gleichwohl kein Verteidiger bestellt wurde. Sprechen Sie deshalb mit einem Anwalt, und zwar möglichst mit einem strafrechtlich versierten Anwalt, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem konkreten Rechtsfall möglicherweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt. Der Anwalt wird die Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall prüfen und wird Ihnen erläutern, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann oder nicht. Weitere Informationen über die Pflichtverteidigung und über die Frage, wann ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht, finden Sie auf der Seite Pflichtverteidiger in Berlin.

09.12.2007

Mietrecht - so spannend wie ein Krimi

Abgelegt unter: Recht — @ 22:29

Wissen sie warum Rechtsanwälte gerne im Mietrecht tätig sind? Dieses Rechtsgebiet gehört mit zu den spannendsten. In kaum einem anderen Rechtsgebiet gibt es derart viele Gestaltungsmöglichkeiten und Varianten, die man im Kopf durchspielen kann und muss. Hier kann sich ein Rechtsanwalt so richtig austoben. Dabei geht es nicht nur darum für seinen Mandanten das maximale heraus zu holen. Oftmals steht für beide Seiten gerade im Gewerberaum Mietrecht die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit als Ziel fest. Wer jetzt in “Hau drauf Manier” den anderen Vertragspartner in die Defensive zwingt, kann schnell einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden, wenn dieser zum Beispiel ein zuvor erfolgreiches Geschäft aufgibt. Viel häufiger als früher sind mittlerweile wirtschaftliche Erwägungen von ausschlaggebender Bedeutung.

Solch etwas lässt sich auch schon frühzeitig in einem Mietvertrag berücksichtigen. Zum Teil werden Gleitklauseln für Mieterhöhungen verwendet, welche die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen oder als Staffelmiete in bestimmten zeitlichen Rhythmen eine Erhöhung vorsehen. Auch Kündigungsfristen lassen sich zumindest im Gewerberaum Mietrecht fast ganz und gar den Bedürfnissen und Wünschen der Parteien anpassen. Im Wohnraum Mietrecht gelten hingegen andere Vorgaben, denn hier greift der Gesetzgeber schärfen ein und sorgt für einen umfassenderen Schutz des Mieters. Auch wenn in der letzten Zeit vermehrt der Eindruck entstanden ist, dass die Rechtssprechung sehr Mieter freundlich ist, etwa wegen den umfangreichen Entscheidungen zu den Schönheitsreparaturen, so lassen sich auch für den Vermieter viele Dinge regeln.

Das häufigste Problem dabei: viele Vermieter und Mieter gehen zu spät den Weg einer umfangreichen und individuellen Beratung. Erst wenn das Kind sprichwörtlich in den Brunnen gefallen ist, wird reagiert. Dabei lassen sich von Anfang an Probleme vermeiden, wenn man agiert und im gemeinsamen Gespräch nach einer Lösung sucht. Gehen sie bei Zeiten auf einen kompetente Rechtsanwalt im Mietrecht zu und holen sie wenn nötig auch ihren Vertragspartner mit an den Tisch. Geben sie ihm nicht das Gefühl, mit einem Vertrag bedrängt zu werden, den er akzeptieren kann oder auch nicht, sondern gestalten sie aktiv die Klauseln gemeinsam. Das ist eine gute Basis für eine langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Powered by WordPress ( WordPress Deutschland )